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from Bärenstein

Auffahrrampen im Gemeindegebiet

Auffahrrampen im öffentlichen Straßenverkehr

In den vergangenen Monaten wurden in der Gemeinde Bärenstein vermehrt Auffahrrampen an den Bürgersteigen im Zufahrtsbereich der Grundstücksein- und Ausfahrten vorgefunden. Diese, meist aus Gummigranulat bestehend, stellen jedoch eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im öffentlichen Raum dar. So kann es beispielweise zu Stürzen von Radfahrern, Sachschäden an anderen Fahrzeugen oder zu Verletzungen von Fußgängern kommen. Eine weitere erhebliche Gefahr stellen diese Auffahrrampen im Winter dar, wenn der Schneepflug damit kollidiert und die Rampe nach vorne katapultiert. Auch der Regenabfluss im Schnittgerinne wird behindert. Die ausgelegten Rampen besitzen zudem keine Zulassung und Prüfnummer der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur).

Deshalb ist die Auslegung dieser sogenannten Auffahrrampen oder Überfahrhilfen im öffentlichen Straßenraum vor den jeweiligen Grundstücksein- und Ausfahrten nicht zulässig. Diese dürfen ausschließlich auf privaten Grund ausgelegt und genutzt werden.

Es gelten folgende Gesetzesgrundlagen:

Die Auffahrhilfe stellt ein Hindernis nach § 32 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Sollte jemand gefährdet oder verletzt werden, dann tritt § 315 b Strafgesetzbuch (StGB) in Kraft.

§ 32 StVO Verkehrshindernisse:

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

§ 315b StGB gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die Gemeinde Bärenstein weist darauf hin, dass die Auffahrhilfen deshalb unverzüglich, spätestens bis 02. Dezember 2022 zu entfernen sind. Andernfalls behält sich die Gemeinde weitere Möglichkeiten und Maßnahmen vor, die Auffahrhilfen beseitigen zu lassen.

Besteht Abstimmungsbedarf bezüglich baulicher Änderungen können sich Bürger an die zuständige Sachbearbeiterin des Bauamtes wenden. (Tel.: 037347-18416 Frau Hess)

VielenDank für Ihr Verständnis.

Ihre Gemeinde Bärenstein